Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2022-12

A. Mietzeit

  1. Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen vom Vermieter festgesetzten Orten, Stationen oder Adressen.
  2. Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Miet-Tag berechnet.
  3. Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
  4. Gibt der Vermieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den  über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
  5. Nach Beendigung oder bei fristloser Kündigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit der vereinbarten Miete länger als 2 Wochen im Zahlungsrückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
  6. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

B. Reservierungen & Buchungen

  1. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  2. Bis zu einer Woche (7 Tage) vor Mietbeginn kann die Buchung kostenlos storniert oder umgebucht werden. Danach ist bis zu einer Stunde vor Mietbeginn eine Stornierung und Änderung der Buchung gegen eine Stornierungs- oder Umbuchungsgebühr i. H. v. 30 % des ursprünglichen Mietpreises zzgl. etwaiger gewählter Extras möglich. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der vollständige Mietpreis fällig.Stornierungen erfolgen schriftlich und sind zu richten an:

Kö-Rent Autovermietung GmbH
Stresemannstr. 8
40210 Düsseldorf
info@koe-rent.de

C. Benutzung des Fahrzeuges

  1. Zum Fahren des Mietfahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietung fest angestellten Berufsfahrer. Für ein Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
  2. Jeder Fahrer muss im Besitz einer für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein, bei ausländischen Kunden im Besitz gültiger Fahrerlaubnis Papiere des Herkunftslandes. Ein Internationaler Führerschein berechtigt nur zusammen mit dem zugehörigen nationalen Führerschein zur Nutzung des Mietfahrzeuges. Darüber hinaus muss der Fahrer das Mindestalter von 21 Jahren erfüllen.
  3. Alle von dem Vermieter angebotenen Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei Verstoß haftet der Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz der Reinigung, Beseitigung von Geruchsbeeinträchtigungen und erhöhtem Werteverlust des Mietfahrzeuges. Ferner ist das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln.
  4. Dem Mieter ist es nicht gestattet: die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen; Fahrten ins Ausland, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters; die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld ohne die vorgeschriebenen Begleitpapiere; das Mietfahrzeug zur Begehung von Straf- und Zollvergehen zu nutzen.
  5. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind beim Mieter bei jedem Tanken und der verkehrssichere Zustand vor Fahrantritt zu kontrollieren.
  6. Soweit während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die zum Erhalt der Betriebs-/ Verkehrssicherheit notwendig sind, ist die nächste Vertragswerkstatt des Herstellers des Mietfahrzeuges aufzusuchen. Falls eine solche nicht verfügbar ist, eine geeignete Fachwerkstatt. Vor einer Reparatur ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
  7. Jeder Unfall oder Diebstahl des Mietfahrzeuges ist unverzüglich der Polizei zu melden. Der Mieter hat unter Hinweis darauf, dass es sich um ein Mietfahrzeug handelt, darauf zu bestehen, das der Unfall/ Diebstahl polizeilich aufgenommen und ein Unfallbericht angefertigt wird. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Er würde hierdurch seinen Versicherungsschutz gefährden.
  8. Der Mieter/ Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Schlüssel an sich zu nehmen und das Fahrzeug zu verschließen. Etwaige gesetzliche oder behördliche Vorschriften für das Abstellen des Fahrzeuges sind zu beachten.
  9. Der Mieter/ Fahrer ist in jedem Fall zu Schadenminderung verpflichtet und haftet für Ordnungsvergehen.
  10. Sämtliche Fahrzeuge über 3,5 t oder 2,8 t mit Anhänger sind mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet. Soweit der Mieter/ Fahrer ein solches Fahrzeug für gewerbliche Zwecke nutzt, hat er bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine gültige Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber einzulegen.
  11. Der Mieter hat das Fahrzeug selbstständig die der Übergabe auf Vorschäden zu untersuchen und diese dem Vermieter zu melden, bevor er die Nutzung aufnimmt.
  12. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
  13. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nur gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften genutzt werden; die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. entsprechende Bestimmungen in anderen Ländern sind jederzeit einzuhalten Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
    • zur gewerblichen Personenbeförderung,
    • zur Weitervermietung,
    • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  14. Es gilt die 0,0 ‰ Grenze – das Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderweitiger berauschender Mittel ist strikt untersagt.
  15. Der Mieter ist verpflichtet, Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  16. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern berechtigen Kö-Rent zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, von Kö-Rent auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern entsteht, bleibt unberührt.

D. Mietpreis

  1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Zusatzkilometer, Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten. Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
  3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholgebühren in Rechnung gestellt.
  4. Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Als Einwegmiete wird nachfolgend ein Mietvertrag bezeichnet, in dem als Ort der Rückgabe eine Station vereinbart ist, die von der Station abweicht, an der das Fahrzeug an den Mieter übergeben wurde. Wird bei einer Einwegmiete das Fahrzeug an einer anderen Station als der im Mietvertrag als Rückgabeort vereinbarten Station abgegeben, hat der Mieter eine gesondert zu vereinbarende Gebühr zu zahlen.
  5. Sonstige Gebühren:
    • Verspätete Rückgabe, d. h. mindestens eine Stunde nach vereinbarter Rückgabezeit: Ein zusätzlicher Tagesmietpreis pro angefangene 24 Stunden; wenn der Kunde die Verspätung zu vertreten hat: Ein zusätzlicher Tagesmietpreis pro angefangene 24 Stunden zzgl. 50 %
    • Rückführungsgebühr: 3,50 € pro km
    • Sonderreinigung bei übermäßiger Verunreinigung des Fahrzeugs: ab 250,00 €
    • Schlüsselverlust: 1.450,00 €

E. Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die im Geschäftslokal des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, abzugeben.
  2. Vor Abgabe des Fahrzeuges ist das Fahrzeug vollzutanken.
  3. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug auf Kosten des Mieters aufzutanken und diesem hierfür neben dem üblichen Kraftstoffpreis eine Aufwandpauschale von 30,00 EUR in Rechnung zu stellen. Ist das Mietfahrzeug ein Nutzfahrzeug, das mit einem zusätzlichen Additivtank (z.B. „Add-Blue“-Tank) ausgestattet ist, gilt A 6.. Entsprechend. Der Mieter hat dann außerdem dafür zu sorgen, dass der Additivtank während des Betriebes stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeld frei, die aufgrund einer nicht ausreichenden Füllung des Additivtanks verhängt werden.
  4. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug am jeweiligen Standort abzuholen und auf Kosten des Mieters zur Anmietstation zurückzubringen.
  5. Wird das Fahrzeug außerhalb der Stationsöffnungszeiten zurückgegeben oder nicht am vereinbarten Ort zurückgebracht, verlängert sich der Mietvertrag bis zur Wiedereröffnung der Rückgabestation- Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen und Verlust oder Beschädigung von Sonderzubehör während dieser Zeit.
  6. Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, insbesondere nach Rauchen oder dem Transport von Tieren, ist Kö-Rent zur Berechnung von Sonderreinigungskosten nach Aufwand oder wie in Ziffer D 5. festgelegt, berechtigt.
  7. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
  8. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  9. Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird Kö-Rent dem Kunden eine Rückführungsgebühr entsprechend der Gebührenübersicht in Ziffer D 5. zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (Anreise zum Fahrzeugstandort, Abschlepp-, Treibstoff-, Übernachtungskosten) in Rechnung stellen.
  10. Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, behält sich Kö-Rent ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.

F. Fälligkeit, Rechnungsstellung & Sicherheitsleistung

  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist im Voraus, spätestens bei der Abholung des Fahrzeugs fällig.
  2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen von Kö-Rent grundsätzlich elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger übergeben bzw. versandt werden. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird Kö-Rent die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.
  3. Der Kunde hat bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der bei Buchung sowie im Mietvertrag angegebenen Kaution und ist abhängig vom Fahrzeugmodell. Auch die Sicherheitsleistung wird der Kreditkarte des Kunden belastet. Kö-Rent ist nicht verpflichtet, die Sicherheit getrennt vom Vermögen anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Kö-Rent kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
  4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet. Die Belastung der Kreditkarte kann noch bis zu sechs Monaten nach Fahrzeugrückgabe erfolgen.
  5. Kö-Rent kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu den Gunsten von Kö-Rent aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
  6. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist Kö-Rent berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist Kö-Rent auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
  7. Kö-Rent behält sich das Recht vor, das Fahrzeug durch handelsübliche Ortungs- und Telematik Systeme zu überwachen.

  G. Versicherung

  1. Kraftfahrzeughaftpflicht:
    mit 100 Mio. € pauschal für Personen- Sach- und Vermögensschäden – bei Personenschäden jedoch höchstens 15 Mio. € je geschädigte Person; einschließlich Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz bis 5 Mio. € pro Versicherungsfall ohne Selbstbeteiligung.
  2. Kaskoversicherung:
    Vollkasko- mit einer Selbstbeteiligung von 1.000€ inklusive Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000€ je Schadensfall.
  3. Der Versicherung liegen die jeweils gültigen Allgemeinen Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen(AKB) zu Grunde.
  4. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt 1000,00 EUR.
  5. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

H. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet grundsätzlich nach den Allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückgeben, in der er es übernommen hat.
  2. Bei vereinbarter Haftungsbeschränkung ist der Mieter bei selbstverschuldeten Schäden am Mietwagen mit mindestens der vereinbarten Selbstbeteiligung haftbar.
  3. Der Mieter haftet jedoch immer unbegrenzt für Schäden an LKW-Planen und –Aufbauten, im Mietfahrzeug befindliche Gegenstände einschließlich der Ladung entstehen, sowie für alle durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht, falscher Betankung sowie bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages entstehenden Schäden.
  4. Der Mieter haftet auch bei unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. Naturereignis), wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Haftung ausgeschlossen wäre.
  5. Der Mieter haftet dem Vermieter auch für das Entstehen eines Mietausfallschadens, wenn das Fahrzeug durch einen Unfall des Mieters beschädigt wird.
  6. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden von Kö-Rent, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist Kö-Rent berechtigt, die Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist Kö-Rent berechtigt, die Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist Kö-Rent zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von Kö-Rent ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Buchungsoption.
  7. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt Kö-Rent von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Kö-Rent erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der Kö-Rent für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an Kö-Rent richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass Kö-Rent ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; Kö-Rent ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  8. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
  9. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt Kö-Rent von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
  10. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

  I. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Benutzung oder eines Ausfalls des Fahrzeuges ergeben, die in Folge eines Unfalls, verspäteter Übergabe oder die Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.
  2. Kö-Rent haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von Kö-Rent, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Kö-Rent nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

   J. Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern und Versicherung ein.
  2. Der Berechnung der angefallenen Kilometer werden allein die KM-Zahlen des Tachometers zu Grunde gelegt. Im Falle eines Defekts steht dem Vermieter das Recht zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich an.
  3. Die vereinbarte Miete ist sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine angemessene Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen und MwSt. berechnet.
  4. Bei Verlust der Fahrzeugpapiere werden 100,00 EUR Wiederbeschaffungskosten berechnet.
  5. Sofern der Mietpreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist der Vermieter berechtigt, weitere Forderungen aus diesem Mietvertrag (z.B. Nachberechnungen, Selbstbeteiligung, usw.) zu belasten.

K. Kündigung

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Kö-Rent kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
  2. Als wichtiger Grund gilt neben Verstößen gegen Ziffer C insbesondere:
    • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
    • nicht eingelöste Bankeinzüge/- Schecks,
    • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
    • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr,
    • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote
  1. Sofern zwischen Kö-Rent und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und Kö-Rent zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann Kö-Rent auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls Kö-Rent die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
    • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
    • Kö-Rent einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verweigert oder einen solchen zu verbergen versucht
    • Kö-Rent vorsätzlich einen Schaden zufügt
    • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
    • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt
  1. Kündigt Kö-Rent einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an Kö-Rent herauszugeben.

L. Einzugsermächtigung des Mieters

  1. Der Mieter ermächtigt Kö-Rent sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

M. Nebenabreden oder Ergänzungen

  1. Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  2. Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Ebenso gestattet er die Weitergabe der Daten an Warnring, Polizei oder Ermittlungsbehörden, soweit im Mietvertrag falsche Angaben gemacht werden.

N. Allgemeine Bestimmungen

  1. gegenüber Forderungen von Kö-Rent ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich
  2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
  3. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
  4. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Kö-Rent nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.